Vervielfältigen von Liedern, Liedtexten und Noten in evangelischen Kirchengemeinden / VG Musikedition und EKD verlängern Pauschalvertrag
03.06.2025

Die VG Musikedition und die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) haben ihren Pauschalvertrag über das Vervielfältigen von Liedern, Liedtexten und Noten bis zum 31.12.2032 verlängert. Die Vereinbarung ermöglicht es den evangelischen Gemeinden vor dem Hintergrund des „Kopierverbots“ gem. § 53 Abs. 4 UrhG, ohne gesonderte Genehmigung Vervielfältigungen in bestimmtem Umfang herzustellen und zu verwenden. Durch den Abschluss des Pauschalvertrages durch die EKD werden die Gemeinden von den Kosten für eigene Verträge über Vervielfältigungen von Noten und Liedtexten entlastet.
Den Gemeinden ist es auf der Grundlage des Pauschalvertrages weiterhin möglich, Vervielfältigungen (z.B. Fotokopien) für den Gemeindegesang (gemeinsamen Gesang) im Gottesdienst und in anderen Gemeindeveranstaltungen anzufertigen. Ebenfalls Bestandteil des Vertrages bleibt die Sichtbarmachung von Liedern und Liedtexten mittels Beamer sowie die Herstellung von kleineren Liedsammlungen mit max. acht Seiten zur einmaligen Verwendung in einer einzelnen Veranstaltung (z.B. Trauung oder Konfirmation).
Die befristete Sondervereinbarung zur Einblendung von Liedern und Liedtexten beim Streaming von Gottesdiensten auf gemeindeeigenen Internetseiten läuft zum Jahresende aus.
Neu von der Vereinbarung umfasst ist ab 2026 die für die Dauer einer konkreten Veranstaltung und auf deren Teilnehmende beschränkte Zugänglichmachung von Liedern und Liedtexten via QR-Code o.ä.
Christian Krauß, Geschäftsführer der VG Musikedition und Henrike Schwerdtfeger, Justiziarin und für die Verhandlungen zuständige Referentin im Kirchenamt der EKD, dazu in einer gemeinsamen Stellungnahme: „Mit der langfristigen Verlängerung und Ausweitung des Pauschalvertrages wird gewährleistet, dass Urheber und Urheberinnen mit ihren Musikverlagen für die analogen und digitalen Vervielfältigungen, die zum Gemeindegesang innerhalb der EKD erfolgen, weiterhin angemessen vergütet werden. Gleichzeitig werden die evangelischen Gemeinden auch zukünftig zum einen finanziell, zum anderen von Bürokratie entlastet, da die Vervielfältigungen ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand und regelmäßige Meldepflichten erstellt werden können.“
Nicht Bestandteil des Vertrages ist - wie bisher - die Herstellung von Kopien und anderen Vervielfältigungen für Chöre, Solisten und Instrumentalisten. Ebenfalls gesondert zu lizenzieren sind unter anderem Sammlungen im Rahmen von § 46 UrhG, Vervielfältigungen bspw. in Kinderbetreuungseinrichtungen, Seniorenheimen oder zu musikpädagogischen Zwecken. Für die nicht über den Pauschalvertrag abgegoltenen Lizenzierungen erhalten die Berechtigten einen gesamtvertraglich vereinbarten Nachlass.
Weitere Informationen zu nicht vom Pauschalvertrag abgedeckten melde- und vergütungspflichtigen Nutzungen, auch zu den Möglichkeiten des Streamings von Noten und Liedtexten, sowie zum Antragsformular (Meldebogen) für eine Lizenz erhalten Sie bei der VG Musikedition (fki@vg-musikedition.de).