Pflichtinformation § 29 VGG

Kann eine Verwertungsgesellschaft Einnahmen nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Verteilungsfristen ausschütten, weil Berechtigte nicht festgestellt oder nicht ausfindig gemacht werden können, hat sie angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um den Berechtigten festzustellen bzw. ausfindig zu machen. Gemäß § 29 Abs. 2 VGG informiert die VG Musikedition hier über Berechtigte, die zurzeit nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden können.