Pflichtinformation §§ 51 ff. VGG
Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung (§§ 51 ff. VGG)
Die VG Musikedition ist berechtigt, Nutzern seit dem 01.12.2022 in bestimmten Sparten kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zu erteilen. Dieser Rechtseinräumung können Außenstehende gem. § 51 Abs. 2 VGG widersprechen. Sie können aber auch einen Berechtigungsvertrag mit der VG Musikedition abschließen und damit selbst zu Berechtigten werden. Eine aktuelle Aufstellung über die bei der VG Musikedition eingegangenen Widersprüche finden Sie im Dokument "Widersprüche".
Gesetzlich vorgeschriebene Informationen gem. § 51a VGG zum Thema der kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung sind in nebenstehendem Dokument veröffentlicht.