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Meldefrist Nutzungen §§ 70, 71 UrhG

Die Meldefrist für Aufführungen und Sendungen der nach §§ 70, 71 UrhG geschützten Ausgaben und Werke, die Pauschalvereinbarungen des Jahres 2025 betreffen, endet am 31.01.2026 (Eingang). Meldungen, die die Geschäftsstelle nach dem 31. Januar erreichen, müssen ggfs. auf das Ausschüttungsjahr 2027 verschoben werden.
Grundsätzlich bitten wir in diesem Zusammenhang dringend darum, die Übersendung von Aufführungs- oder Sendemitteilungen sowohl im Bereich Einzelinkasso als auch aus Pauschalverträgen möglichst zeitnah im Laufe des Jahres vorzunehmen.
Details
Datum31.01.2026