Rechtslage gemäß § 46 UrhG
§ 46 UrhG ermöglicht es, ohne Zustimmung des Urhebers/Rechteinhabers Werke bzw. Teile von Werken im Rahmen von Sammlungen, die ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich für den religiösen Gebrauch bestimmt sind, zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.
Derjenige, der ein bereits veröffentlichtes Originalwerk in Sammlungen für den religiösen Gebrauch übernehmen will, ist gesetzlich zu einer entsprechenden Mitteilung und zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet. Hinsichtlich der Verwendung von Noten, Liedern und Liedtexten nimmt die VG Musikedition die Mitteilung für ihre Mitglieder entgegen und führt das Inkasso durch.
Eine Lizenzierung mit den Rechteinhabern direkt ist nicht möglich und daher unwirksam.
Sammlungen im Sinne von § 46 UrhG sind zum Beispiel Liederbücher für den Gemeindegesang, aber auch Chor- oder Orgelbücher, sofern die Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 UrhG erfüllt sind.
Bzgl. der Frage der Privilegierung nach § 46 UrhG ist auf folgendes hinzuweisen:
- Die Zweckbestimmung – also der religiöse Gebrauch bzw. der Gebrauch während religiöser Feierlichkeiten - muss auf der Titelseite oder (insbesondere bei der öffentlichen Zugänglichmachung) an entsprechender Stelle deutlich angegeben sein.
- Der Gesetzgeber spricht in § 46 UrhG von „religiösem Gebrauch “ – und nicht wie in § 52 UrhG von „Gottesdienstgebrauch“. Vor dem Hintergrund dieser begrifflichen Differenzierung ist davon auszugehen, dass im Rahmen von § 46 UrhG der religiöse Gebrauch per Definition über den Gebrauch im Gottesdienst hinausgeht und als religionsneutral zu betrachten ist. Eine ausschließliche Verwendung der privilegierten Sammlungen im Gottesdienst oder in gottesdienstähnlichen Veranstaltungen ist somit nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 46 UrhG. Dreier/Schulze folgend (Rd.-Nr. 9) dienen Sammlungen dann dem religiösen Gebrauch, „wenn sie (nur) zur Verwendung in religiösem Zusammenhang bestimmt sind“.
- Nach Auffassung des BGH (Urteil vom 6.6.1991 – I ZR 26/90) ist entscheidend, dass eine Sammlung ihrer inneren und äußeren Zweckbestimmung nach ausschließlich für den „Kirchengebrauch“ – nach Inkrafttreten des UrhWissG gleichermaßen auf den „religiösen Gebrauch“ anzuwenden - ausgerichtet ist. Dann ist es allerdings unerheblich bzw. dem Hersteller der Sammlung nicht anzulasten, wenn auch andere interessierte Personen/Personenkreise die Sammlung erwerben und möglicherweise nicht im Rahmen der ausschließlichen Zweckbestimmung verwenden.
- Eine Sammlung setzt voraus, dass Werke mehrerer Urheber vereinigt sind (in der Regel mindestens sieben). Auch (Bild-)Tonträger sowie sonstige elektronische und digitale Medien können Sammlungen sein. Da Abs. 1 auch die öffentliche Zugänglichmachung erlaubt, kann eine Sammlung nach § 46 UrhG sowohl offline wie auch online angeboten werden. Es ist allerdings zu beachten, dass bei Online-Sammlungen im Internet durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist, dass die gesetzlichen Kriterien für eine Privilegierung erfüllt werden (vgl. Schricker/Loewenheim, Rd.-Nr. 8).
- Grundsätzlich können auch Orgelbücher, Chorbücher, Bläserhefte etc. gem. § 46 UrhG lizenziert werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Allein die Besetzung (Chor, Bläser, Gemeinde, Orgel usw.) ist kein Kriterium für die Anwendung bzw. Nicht-Anwendung des § 46 UrhG. Chorsammlungen o.ä. z.B. für Kirchentage sind zweifelsfrei nach § 46 UrhG zu lizenzieren.
- Bearbeitungen bedürfen der Genehmigung des Rechteinhabers und fallen damit nicht unter das Privileg des § 46 UrhG.