Rechtslage gemäß § 53 Abs. 4 UrhG

Grundsätzlich gilt in Deutschland gemäß § 53 Abs. 4 UrhG ein weitreichendes Vervielfältigungsverbot für Werke der Musik (Noten und Songtexte). In § 53 Abs. 4 UrhG heißt es wörtlich:

"Die Vervielfältigung grafischer Aufzeichnungen von Werken der Musik ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt."

Da die genannten Ausnahmen in der Praxis so gut wie keine Relevanz haben, bedeutet dies, dass analoge wie digitale Vervielfältigungen von geschützten Werken der Musik (Noten und Songtexte) grundsätzlich nur mit der vorherigen Zustimmung des Rechteinhabers hergestellt und verwendet werden dürfen - unabhängig davon, ob die Vervielfältigungen zu kommerziellen oder zu nicht kommerziellen Zwecken oder zum eigenen, lediglich privaten Gebrauch angefertigt werden. Jede Vervielfältigung (z.B. Fotokopie) ist zustimmungs- und lizenzpflichtig. Dies gilt ausnahmslos auch und insbesondere für Vervielfältigungen von Noten und Songtexten, die durch Kirchen und Kirchengemeinden, in allgemein bildenden Schulen und Musikschulen, durch Musikpädagogen und Musikpädagoginnen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, in Seniorenheimen und sonstigen Heil- und Pflegeeinrichtungen oder in Einrichtungen der Erwachsenbildung wie Volkshochschulen, Familienbildungsstätten o.ä. erstellt werden.

Rechteinhaber sind in der Regel die Verlage, die aber wiederum in vielen Fällen die VG Musikedition als die zuständige Verwertungsgesellschaft mit der Lizenzierung beauftragt haben. Dies betrifft vor allem die o.g. Institutionen und Einrichtungen, denen die VG Musikedition es ermöglicht, durch Erwerb einer einfachen und kostengünstigen Lizenz, Vervielfältigungen von Noten und Songtexten in bestimmtem Umfang legal herzustellen und zu verwenden.