Rechtslage gemäß §§ 70, 71 UrhG

§ 70 UrhG

(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.

(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.

(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Wissenschaftliches Edieren stellt zwar im urheberrechtlichen Sinne keine schöpferische Leistung dar, es ist aber regelmäßig mit hohem Aufwand und beträchtlichen Kosten verbunden und nicht ohne Fachkenntnis möglich. Vor diesem Hintergrund wird dem Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben gem. § 70 UrhG ein sog. Leistungsschutzrecht gewährt, das dem Urheberrecht voll entspricht. Für den Bereich der Musik umfasst § 70 UrhG bspw. Urtext-, Gesamt- oder Denkmälerausgaben.


§ 71 UrhG

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Recht ist übertragbar.

(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Da auch das Auffinden (und erstmalige Publizieren) von bisher nicht veröffentlichten Werken mit erheblichen Kosten und Aufwand verbunden ist, hat der Gesetzgeber 1965 den Schutz der Editio princeps (Erstausgabe) im Urheberrechtsgesetz verankert. Anders als § 70 UrhG wird für den Schutz nach § 71 UrhG keine wissenschaftliche Leistung vorausgesetzt. Abgesehen von der ebenfalls kürzeren Schutzfrist entspricht auch § 71 UrhG dem Urheberrecht in vollem Umfang.