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Information | Vervielfältigungen in Kinderbetreuungseinrichtungen

15.01.2025

Grundsätzlich gilt in Deutschland gemäß § 53 Abs. 4 UrhG ein weitreichendes Vervielfältigungsverbot für Werke der Musik (Noten, Lieder und Liedtexte).

Kinderbetreuungseinrichtungen haben allerdings die Möglichkeit, durch Abschluss eines kostengünstigen Lizenzvertrages Vervielfältigungen (z.B. Fotokopien) von Noten, Liedern und Liedtexten herzustellen und zu verwenden. Mit einer einfach zu erwerbenden Lizenz können Noten, Lieder und Liedtexte für die musikalische Früherziehung, den vorschulischen Unterricht, Musikprojekte oder das Singen in der Gruppe vervielfältigt werden (auch zur Weitergabe an die Eltern).

Seit dem 01.01.2025 erfolgt die Lizenzierung wieder direkt über die VG Musikedition. Ein Vertragsabschluss mit der GEMA ist nicht möglich. Für Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2025 einen Lizenzvertrag mit der GEMA unterzeichnet haben, ändert sich nichts. Diese Einrichtungen erhalten im Laufe des 1. Quartals 2025 eine persönliche Information mit Kontaktdaten bezüglich der zukünftigen Vertragsbetreuung.

Weitere Informationen zum Vertragsabschluss finden Sie hier.

Gehört die Kinderbetreuungseinrichtung zu einem Verband, mit dem ein Gesamtvertrag besteht, erhält sie die in dem Gesamtvertrag vereinbarten Nachlässe auf den jährlichen Vergütungssatz. Mit den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg und Hamburg existieren Pauschalverträge, so dass für Einrichtungen in diesen Bundesländern kein Vertragsabschluss notwendig ist.

Mit dem Abschluss einer Lizenzvereinbarung leisten Sie einen Beitrag dazu, dass Urheber und Urheberinnen eine faire Vergütung für die Nutzung ihrer Werke enthalten.