Kinderbetreuungseinrichtungen

Grundsätzlich gilt in Deutschland gemäß § 53 Abs. 4 UrhG ein weitreichendes Vervielfältigungsverbot für Werke der Musik (Noten, Lieder und Liedtexte).

Allerdings besteht für Kinderbetreuungseinrichtungen die Möglichkeit, durch Abschluss eines kostengünstigen Lizenzvertrages Vervielfältigungen (z.B. Fotokopien) von Noten, Liedern und Liedtexten herzustellen und zu verwenden. Mit einer einfach zu erwerbenden Lizenz (ab EUR 79,50/jährlich) können Noten, Lieder und Liedtexte für die musikalische Früherziehung, den vorschulischen Unterricht, Musikprojekte oder das Singen in der Gruppe vervielfältigt werden (auch zur Weitergabe an die Eltern).

Gehört die Kinderbetreuungseinrichtung zu einem Verband, mit dem ein Gesamtvertrag besteht, erhält sie die in dem Gesamtvertrag vereinbarten Nachlässe auf den jährlichen Vergütungssatz. Mit den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg und Hamburg existieren Pauschalverträge, so dass für Einrichtungen in diesen Bundesländern kein Vertragsabschluss notwendig ist.