Lizenzvertrag Kinderbetreuungseinrichtungen


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Vertragsabschluss

Ich möchte den Lizenzvertrag „Vervielfältigungen in Kinderbetreuungseinrichtungen (Tarif F-Ki 2)“

Zwischen der VG MUSIKEDITION - Verwertungsgesellschaft - Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung, Friedrich-Ebert-Straße 104, 34119 Kassel, hier vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Christian Krauß
- nachstehend als VG bezeichnet -

und:

* Pflichtfeld

- nachstehend als Vertragspartner bezeichnet -

wird folgender urheberrechtlicher Lizenzvertrag (inkl. Allgemeine Lizenzbedingungen) geschlossen:

  1. Die VG räumt - im Rahmen der ihr von ihren Mitgliedern übertragenen Rechte - dem Vertragspartner das Recht ein, grafische Vervielfältigungsstücke von Noten/Liedtexten gem. Ziffer 6 der Allgemeinen Lizenzbedingungen anzufertigen.

  2. Die jährliche Pauschalvergütung für die unter Ziffer 1 genannte Rechteübertragung richtet sich nach der Anzahl der kalenderjährlich hergestellten Vervielfältigungsstücke pro Einrichtung (je 500 Stück 82,- € zzgl. der gesetzlichen USt. in der jeweils gültigen Höhe).

Lizenznehmer/-ort (1):

Anzahl an Vervielfältigungen/Kopien pro Kalenderjahr*:

Hinweis: Sollten die Vervielfältigungen/Kopien über die angegebene Anzahl an Kopien hinausgehen, ist eine Nachlizenzierung zwingend erforderlich. Diese muss im Voraus erfolgen.

Jährliche Vergütung (netto): -

Gesamtvertragsnachlass:

Es besteht Zugehörigkeit zu dem Verband:

Gemeinnützigkeit i.S. v. § 52 AO:

Bitte senden Sie den Nachweis der Gemeinnützigkeit per E-Mail an FKinder@vg-musikedition.de.

Vertragsbeginn:

Jährliche Gesamtvergütung (netto): -

  1. Dieser Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann schriftlich, mit einer Frist von sechs Monaten, zum Ende eines Kalenderjahres, gekündigt wurden.

  2. Die jährliche Vergütung ist fällig zum 30. April eines Jahres. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die VG.

  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kassel, es gilt deutsches Recht.

  1. Die Zahlung der Vergütung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob andere Berechtigte dem Vertragspartner die zur Herstellung von Vervielfältigungen etwa notwendige Einwilligung erteilen. Die VG weist den Vertragspartner darauf hin, dass zur Herstellung von Vervielfältigungen eine solche Einwilligung anderer Berechtigter erforderlich sein kann. Es bestehen keinerlei Regressansprüche des Vertragspartners an die VG, falls eine derartige Einwilligung nicht erteilt wird.
  2. Mit diesem Vertrag werden, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung, grafische Vervielfältigungsrechte gemäß Ziffer 6 der Allgemeinen Lizenzbedingungen übertragen.
  3. Der Vertrag endet nicht durch Einstellung der mit diesem Vertrag geregelten Nutzungen. Der vereinbarte Pauschalbetrag ist auch dann zu zahlen, wenn von den vertraglichen eingeräumten Nutzungsrechten nicht oder nur teilweise Gebrauch gemacht wird.
  4. Ist der Vertragspartner Mitglied in einem Verband, mit dem ein Gesamtvertrag besteht, erhält er den in dem Gesamtvertrag vereinbarten Nachlass auf den jährlichen Vergütungssatz. Dieser Nachlass gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft in dem Verband sowie für die Laufzeit des Gesamtvertrages und nur für den Fall, dass der Vertragspartner seine Verpflichtungen nach Ziffer 5 der Allgemeinen Lizenzbedingungen vollumfänglich und fristgerecht nachkommt. Die VG ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft oder des Ablaufs des Gesamtvertrages den jährlichen Vergütungssatz nach dem veröffentlichten Tarif zu berechnen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Austritt aus einem Verband unverzüglich der VG mitzuteilen.
  5. Der VG ist jährlich zum 01.01. eine Aufstellung über die hergestellten grafischen Vervielfältigungen (Titelliste) zu übermitteln. Als Eingangsfrist gilt der 10. Januar. Bei Säumnis zahlt die Einrichtung einen Säumniszuschlag in Höhe von 15,- €. Die Zahlung des Säumnisbetrages lässt den Anspruch auf Übersendung der Titellisten unberührt.

  6. a) Die VG überträgt dem Vertragspartner das Vervielfältigungsrecht grafischer Aufzeichnungen (§ 16 Abs. 1 UrhG) von kleinen Werken (max. 5 Min. Spieldauer) und von Teilen von Werken und/oder Ausgaben der Musik (max. 20% des gesamten Werkes und/oder der gesamten Ausgabe) im Wege der Fotokopie oder ähnlicher Verfahren wie der Sichtbarmachung auf Bildschirmen/Displays mittels technischer Hilfsmittel. Ebenfalls eingeräumt wird in gleichem Umfang das Recht, Werke oder Teile von Werken und/oder Ausgaben zum Zwecke der Sichtbarmachung mittels technischer Hilfsmittel auf Bildschirmen/Displays (o.ä.) in Systeme der elektronischen Datenverarbeitung einzubringen.

    b) Vervielfältigungen im vorgenannten Sinne dürfen ausschließlich von einem Mitarbeiter der Einrichtung vorgenommen werden.

    c) Die Weitergabe darf ausschließlich unentgeltlich an Kinder der Einrichtung, deren Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte zu deren alleinigen Gebrauch erfolgen.

    d) Die Vervielfältigung muss von einer Originalausgabe erstellt werden.

    e) Nicht übertragen werden die Rechte der grafischen Vervielfältigung vollständiger Ausgaben, der grafischen Vervielfältigung von geliehenen oder gemieteten Ausgaben oder Teilen davon.
  7. Die Rechtseinräumungen nach Ziffer 1 des Vertrages umfassen ferner die Rechte von Außenstehenden i. S. v. § 7a VGG und nach Maßgabe der §§ 51, 51a VGG unter der Voraussetzung und der Bedingung, dass ein Außenstehender der Rechteeinräumung nicht widersprochen hat. Über vorliegende und zukünftig eingehende Widersprüche informiert die VG aktuell auf Ihrer Internetseite. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sich über eingegangene Widersprüche und damit den Wegfall der entsprechenden Nutzungsrechte zu informieren und entsprechende Nutzungen jedweder Art unverzüglich nach Bekanntgabe der Widersprüche zu beenden. Der Vertragspartner stellt die VG für den Fall der nicht umgehenden Beendigung entsprechender Nutzungen von allen Ansprüchen außenstehender Rechteinhaber frei.
  8. Die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte sind nicht auf Dritte übertragbar und gelten nicht für Nutzungen, die räumlich, zeitlich, inhaltlich anderer Art sind als in diesem Vertrag geregelt. Für solche außervertraglichen Nutzungen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
  9. Änderungen der Anzahl der hergestellten Kopien/Vervielfältigungen, die Auswirkung auf die Höhe der Vergütung haben, sind der VG unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
  10. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, dem jeweils anderen Vertragspartner jede Änderung der persönlichen Verhältnisse (z.B. Änderung des Namens, der Anschrift, der rechtsgeschäftlichen Vertretung) unverzüglich mitzuteilen.
  11. Abweichende Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie von der VG schriftlich bestätigt werden.
  12. Die VG verarbeitet personenbezogene Daten lediglich zur Erfüllung dieses Vertrages, insbesondere zur Kommunikation und Rechnungsstellung.
  13. Änderungen der Vergütungssätze (Tarife) oder USt.-Sätze haben eine entsprechende Änderung des vereinbarten Pauschalbetrages zur Folge. Änderungen der Vergütungssätze (Tarife) werden auf der Internetseite der VG Musikedition veröffentlicht. Wird die Schiedsstelle von einem Gesamtvertragspartner gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 VGG wegen des Abschlusses oder der Änderung eines Gesamtvertrages (§ 35 VGG) angerufen, so gelten die vertraglichen Zahlungen als Akontozahlungen, bis das Verfahren beendet ist.
  14. Die Pauschalbeträge gem. Ziffer 2 des Vertrages gelten je Kinderbetreuungseinrichtung. Die Gesamtvergütung ergibt sich aus der Addition der Vergütungspauschalen je Einrichtung und ist vom Vertragspartner zu begleichen.


    Nach Beantragung des Lizenzvertrags wird dem Vertragspartner (Lizenznehmer) ein Vertragsexemplar inkl. der Allgemeinen Lizenzbedingungen auf elektronischem Weg an die angegebene E-Mail-Adresse übermittelt (zur Speicherung beim Vertragspartner in wiedergabefähiger Form).

  1. Der Vertragstext und die im Rahmen des Vertragsabschlusses erhobenen personenbezogenen Daten werden von der VG Musikedition zu Zwecken, die der Erfüllung des Vertrages dienen, gespeichert. Mit Vertragsabschluss willigt der Vertragspartner (Lizenznehmer) in die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung des Vertrages ein, insbesondere zu Zwecken der Kommunikation und Rechnungsstellung. Soweit die VG Musikedition für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten eine Einwilligung vom Vertragspartner einholt, dient Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO als Rechtsgrundlage. Geht es um die Vertragserfüllung zwischen dem Vertragspartner und der VG Musikedition, ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO Rechtsgrundlage (dies gilt auch für Verarbeitungsvorgänge, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind). Falls die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, geschieht dies auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO. Im Übrigen wird auf unsere Datenschutzerklärung hingewiesen. (https://www.vg-musikedition.de/datenschutz)
  2. Der Vertragsabschluss und die Durchführung des Vertrages erfolgen in deutscher Sprache.