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Vervielfältigungen

Grundsätzlich gilt in Deutschland ein weitreichendes Vervielfältigungsverbot für Noten, Lieder (Songs) und Songtexte. Dazu heißt es in § 53 Abs. 4 UrhG:

„Die Vervielfältigung grafischer Aufzeichnungen von Werken der Musik (...) ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig (...).“

Relevante Ausnahmen in der Praxis, z.B. für das Laienmusizieren, für (Musik-)Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, im Rahmen kirchlicher Nutzungen, für nicht kommerzielle oder private Zwecke, sieht das Gesetz nicht vor. Wer demnach Werke der Musik (Noten, Songtexte) analog oder digital vervielfältigen (kopieren) möchte, benötigt dazu in der Regel eine vorherige Zustimmung des Rechteinhabers. Dies ist in vielen Fällen die VG Musikedition als die zuständige Verwertungsgesellschaft.

Rechtslage