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Kirchen

Grundsätzlich gilt in Deutschland gemäß § 53 Abs. 4 UrhG ein weitreichendes Vervielfältigungsverbot für Werke der Musik (Noten und Songtexte).

Dieses Vervielfältigungsverbot für Noten und Liedtexte gilt uneingeschränkt für Kirchengemeinden und sämtliche Nutzungen, die in einem kirchlichen Zusammenhang stehen. Für Kirchen, Kirchengemeinden sowie (freikirchliche) Verbände und Bünde gibt es allerdings eine Reihe von Möglichkeiten, wie im Rahmen von Gottesdiensten oder sonstigen kirchlichen Veranstaltungen Vervielfältigungen (z.B. Kopien) von Liedern oder Liedtexten legal genutzt werden können.

Da mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) und einigen freikirchlichen Bünden Pauschal- oder Rahmenverträge existieren, die sich inhaltlich bzw. hinsichtlich der übertragenen Rechte teilweise deutlich unterscheiden, wählen Sie für weitere Informationen nachstehend die zutreffende Konfession aus.