Musikschulen

Grundsätzlich gilt in Deutschland gemäß § 53 Abs. 4 UrhG ein weitreichendes Vervielfältigungsverbot für Werke der Musik (Noten und Songtexte).

Allerdings besteht für Musikschulen die Möglichkeit, durch Abschluss eines einfachen Lizenzvertrages Vervielfältigungen von Noten (und Liedtexten) in begrenztem Umfang herzustellen und im Unterricht und bei Aufführungen zu verwenden. Diese Lizenz ermöglicht es Musikschulen und Musikinstituten, ihren Unterricht rechtssicher, noch attraktiver und flexibler zu gestalten, zum Beispiel, indem einzelne Musikwerke und Unterrichtsmaterialien aus umfangreichen Sammelausgaben vervielfältigt werden dürfen.

Nach dem Abschluss einer Lizenzvereinbarung können Musikschulen Vervielfältigungen von kleineren Werken oder von Teilen von Musikwerken oder Notenausgaben für ihre Schüler und Schülerinnen herstellen und verwenden. Dabei gilt ein jährlicher Vergütungssatz in Höhe von EUR 18,03 pro lizenzpflichtigem Schüler einer Musikschule.

Musikschulen, die Mitglied in einem Verband sind, mit dem ein Gesamtvertrag besteht, erhalten den in dem Gesamtvertrag vereinbarten Nachlass auf den jährlichen Vergütungssatz (Gesamtverträge). Darüber hinaus können Musikschulen, die religiöse, kulturelle oder soziale Belange sowie nachweislich keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, einen weiteren Rabatt in Höhe von 15 % beantragen.

Rahmenpauschalverträge bestehen mit dem Verband deutscher Musikschulen (VdM) und dem Bundesverband der Freien Musikschulen (bdfm), denen die jeweiligen Verbandsmitglieder beitreten können. Nähere Informationen erhalten Sie direkt bei den Geschäftsstellen der beiden Verbände.

Selbstverständlich beraten und informieren wir Sie auch gerne telefonisch oder per E-Mail.