Bundestag beschließt Fristverlängerung des § 52 a UrhG bis 2012

14.11.2008

Die zum Jahresende auslaufende Vorschrift des so genannten »Intranet-Paragraphen« des § 52 a UrhG, der bestimmten Bildungs- und Forschungseinrichtungen die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken bzw. Werkteilen für einen abgegrenzten Personenkreis zu Unterrichts- und Forschungszwecken, etwa durch Einstellen in das eigene Intranet, erlaubt, soll um weitere vier Jahre verlängert werden. Der Bundestag stimmte am 13. November 2008 einem entsprechenden Gesetzentwurf zu.
CDU/CSU und SPD hatten sich bereits auf Regierungsebene auf die Verlängerung der Vorschrift geeinigt, ein Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion von Bündnis90/Grüne, der einen endgültigen Wegfall der Befristung vorsah, fand keine Mehrheit im Bundestag.