Neuer Gesamtvertrag der Zentralstelle "Fotokopieren an Schulen" mit der KMK

18.03.2015

Die Zentralstelle "Fotokopieren an Schulen", bestehend aus den Verwertungsgesellschaften Wort, Bild-Kunst und Musikedition, hat einen neuen Gesamtvertrag zur Regelung des Fotokopierens an Schulen mit der KMK (Kultusministerkonferenz der Länder) abgeschlossen. Die neue Vereinbarung schließt bestimmte digitale Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke in begrenztem Umfang mit ein.

Aus Printmedien können demnach bis zu 10 %, aber max. 20 Seiten, in Klassenstärke fotokopiert werden. Kleinere Werke dürfen vollständig vervielfältigt werden, bei Noten bis zu sechs Seiten. Dabei gilt, dass auf den Kopien stets die Quelle anzugeben ist (Autor, Buchtitel, Verlag, Erscheinungsjahr und Seite). Zudem darf aus einem Werk pro Schuljahr und Klasse nur einmal im genannten Umfang kopiert werden. Schließlich sind die Kopien nur zulässig für den Schulunterricht (Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlunterricht) und für Prüfungszwecke. Fotokopien für den Schulchor, das Schulorchester oder -bands usf. sind nicht erlaubt (es sei denn, im Rahmen des Unterrichts).