Schutzdauervereinheitlichung bei Musikkompositionen mit Text

30.07.2013

Am 25. April 2013 hat der Deutsche Bundestag wichtige Änderungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) beschlossen. Unter anderem wurde die Schutzdauer von sog. „Musikkompositionen mit Text“ (z.B. Lieder, Songs, Bühnenwerke) vereinheitlicht. Die Neuregelung tritt zum 1. November 2013 in Kraft.

In Deutschland (und anderen EU-Mitgliedsstaaten) wurde die Schutzdauer von Musik und Text bei Musikkompositionen mit Text bisher grundsätzlich unabhängig voneinander berechnet: Nach der bisherigen Rechtslage in Deutschland endet beispielsweise der urheberrechtliche Schutz der Musik eines Liedes 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten und der urheberrechtliche Schutz des Liedtextes 70 Jahre nach dem Tod des Textdichters, sofern Musik bzw. Text nicht in Miturheberschaft geschaffen wurden.

Die Novellierung des Urheberrechtsgesetzes bewirkt nun insoweit eine Vereinheitlichung, als die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text nunmehr erst 70 Jahre nach dem Tod des längst lebenden Urhebers erlischt. Voraussetzung ist allerdings, dass Musik und Text eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text – d. h. zur gemeinsamen Verwendung – geschaffen wurden. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn ein Urheber ein vorbestehendes Werk mit seinem Werk verbindet, indem er es beispielsweise im Nachhinein vertont.

Die Mitglieder der VG Musikedition werden gebeten mitzuteilen, welche Werke mit Text - vor allem Lieder/Songs – zukünftig oder rückwirkend von der Schutzdauervereinheitlichung betroffen sind.

Nähere Informationen zu diesem Thema finden die Mitglieder der VG Musikedition im internen Mitgliederbereich dieser Website.