Stellungnahme zum Fotokopieren in Kindergärten

28.10.2010

In den letzten Tagen wurde in verschiedenen Medien über das Kopieren urheberrechtlich geschützter Lieder in Kindergärten und die damit verbundenen Lizenzgebühren berichtet. Aufgrund der zum Teil fehlerhaften und lückenhaften Berichterstattung nehmen wir zu diesem Sachverhalt nochmals wie folgt Stellung:

1. Grundsätzlich besteht in Deutschland gemäß § 53 Abs. 4a UrhG (Urheberrechtsgesetz) ein Kopierverbot für Werke der Musik. Es gibt nur wenige Ausnahmen (z.B. Archivkopien), die im Zusammenhang mit der Herstellung und Nutzung von Fotokopien in Kindergärten allerdings keine Rolle spielen.
2. In der Vergangenheit gab es für Kindergärten keine Möglichkeit, legal Kopien von einzelnen Liedern anzufertigen. Es mussten grundsätzlich komplette Liederbücher käuflich erworben werden, aus denen aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht kopiert werden darf.
3. Die VG Musikedition bietet nun die Möglichkeit, Noten und Liedtexte für die musikalische Früherziehung, den vorschulischen Unterricht, Musikprojekte oder das Singen in der Gruppe kopieren zu können.
4. Die Lizenzgebühr für das Erstellen von bis zu 500 Kopien beträgt EUR 56,- pro Jahr; für kirchliche oder kommunale Kindergärten sogar nur EUR 44,80. Bei der Tarifgestaltung wurde sorgfältig zwischen den Interessen der Urheber und dem besonderen Erziehungs- und Bildungsauftrag der Kindergärten abgewogen. Darüber hinaus handelt es sich lediglich um ein Angebot für Kindergärten. Falls auf die Herstellung von lizenzpflichtigen Kopien verzichtet wird, besteht demnach auch keine Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung.
5. Aufgrund des gesetzlich verankerten Kopierverbotes für Noten erhalten die Rechteinhaber (Komponisten, Textdichter, Musikverlage) folgerichtig auch keinen Anteil aus den so genannten Geräte- und Betreiberabgaben. Es wird demnach auch nicht „doppelt“ kassiert.
6. Autoren und Verlage stellen aufwändige Publikationen mit Kinderliedern her. Sie leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur kulturellen Vielfalt und musikalischen Bildung von Kindern. Die Zahlung einer Vergütung für das Kopieren von Noten und Liedern ist lediglich eine kleine Kompensation für nicht verkaufte Druckausgaben und sichert somit auch in Zukunft die Publikation neuer Kinderlieder.
7. Auch die allgemein bildenden Schulen in Deutschland bezahlen für das Kopieren von musikalischen Werken eine Vergütung.
8. Die Kostenquote der VG Musikedition liegt derzeit bei rund 13 %. Das heißt, dass 87 % der Erträge an die Rechteinhaber ausgeschüttet werden.