Lizenzvertrag Musik im Gottesdienst (Tarif WR-G)


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Lizenzantrag
Bestätigung
Vertragsabschluss

Zwischen der VG MUSIKEDITION - Verwertungsgesellschaft - Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung, Friedrich-Ebert-Straße 104, 34119 Kassel, hier vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Christian Krauß
- nachstehend als VG bezeichnet -

und:

* Pflichtfeld

- nachstehend als Vertragspartner bezeichnet -

wird folgender urheberrechtlicher Lizenzvertrag (inkl. Allgemeine Lizenzbedingungen) geschlossen:

  1. Die VG räumt - im Namen und im Auftrag der GEMA - dem Vertragspartner das Recht ein, die der GEMA übertragenen Rechte des GEMA-Repertoires in Gottesdiensten, Kasualien und weiteren gottesdienstähnlichen Veranstaltungen gem. Ziffer 7 der Allgemeinen Bedingungen zu nutzen.

  2. Die jährliche Pauschalvergütung für die unter Ziffer 1 genannte Nutzung berechnet sich gemäß Tarif WR-G (zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer):

    Die Vergütung für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Gottesdiensten, Kasualien oder gottesdienstähnlichen Veranstaltungen von Kirchen oder Religionsgemeinschaften beträgt je angefangene 5 Musikminuten für Gottesdienste, Kasualien oder gottesdienstähnliche Veranstaltungen jeweils 2,50 EUR. Bei einem Musikanteil von mehr als 20 Minuten beträgt die Vergütung pauschal 12,50 EUR je Gottesdienst oder gottesdienstähnlicher Veranstaltung.

Tarifkategorien:

Angefangene Musikminuten im Durchschnitt je Gottesdienst, Kasualie oder gottesdienstähnliche Veranstaltung:

bis 5 Minuten
Kategorie A
bis 10 Minuten
Kategorie B
bis 15 Minuten
Kategorie C
bis 20 Minuten
Kategorie D
mehr als 20 Minuten
Kategorie E

Anzahl der Gottesdienste, Kasualien oder gottesdienstähnlichen Veranstaltungen pro Jahr:

Bitte auswählen oder bestimmte Anzahl eingeben.

Angefangene Musikminuten im Durchschnitt je Gottesdienst, Kasualie oder gottesdienstähnliche Veranstaltung:

Sollten die Musiknutzungen über die ausgewählte Kategorie (Anzahl Veranstaltungen bzw. Musikminuten) hinausgehen, ist eine Nachlizenzierung zwingend erforderlich. Diese muss im Voraus erfolgen.

Wiedergabe von Musik mittels Tonträger o.ä.(GVL-Zuschlag in Höhe von 20%)*:

Gesamtvertragsnachlass:

Es besteht Zugehörigkeit zu dem Verband:

Vertragsbeginn:

Jährliche Gesamtvergütung (netto): -

  1. Dieser Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann schriftlich, mit einer Frist von sechs Monaten, zum Ende eines Kalenderjahres, gekündigt werden.

  2. Die jährliche Vergütung ist fällig zum 30. Juni eines Jahres. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die VG.

  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kassel, es gilt deutsches Recht.

  1. Die Zahlung der Vergütung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob andere Berechtigte dem Vertragspartner die zur Verwendung von Musikwerken etwa notwendige Einwilligung erteilen. Es bestehen keinerlei Regressansprüche des Vertragspartners an die VG Musikedition, falls eine derartige Einwilligung nicht erteilt wird.
  2. Sofern in der Gemeinde innerhalb eines Kalenderjahres mehr Gottesdienste, Kasualien oder gottesdienstähnliche Veranstaltungen stattfinden, als unter Ziffer 2 des Vertrages angegeben, verpflichtet sich der Vertragspartner, dies unverzüglich der VG Musikedition, die sodann eine Nachberechnung auf Basis der jeweils gültigen Tarife vornehmen wird, mitzuteilen. Für den Fall, dass weniger vorgenannte Veranstaltungen innerhalb eines Kalenderjahres stattfinden als gem. Ziffer 2 des Vertrags vergütet, kann der Vertragspartner bis zum 15.01. des Folgejahres durch Vorlage geeigneter Nachweise eine anteilmäßige Rückerstattung der Pauschalvergütung beantragen. Der Antrag ist in Textform und rechtsverbindlich unterzeichnet zu stellen.
  3. Reklamationen zur Rechnung sind zu richten an: abr@vg-musikedition.de
  4. Tritt der Vertragspartner einem Verband bei, mit dem ein Gesamtvertrag existiert, erhält er den in dem Gesamtvertrag vereinbarten Nachlass auf den jährlichen Vergütungssatz. Dieser Nachlass gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft in dem Verband sowie für die Laufzeit des Gesamtvertrages. Die VG Musikedition ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft oder des Ablaufs des Gesamtvertrages den jährlichen Vergütungssatz nach dem veröffentlichten Tarif zu berechnen.
  5. Änderungen der Vergütungssätze werden durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
  6. Der VG Musikedition ist jährlich rückwirkend zum 15.01. die sog. Musikfolge (Aufstellung über die benutzten Musikwerke) zu übermitteln. Als Eingangsfrist für die Musikfolgen gilt der 15.01.; bei Säumnis trotz vorheriger Mahnung zahlt der Vertragspartner einen Säumniszuschlag in Höhe von 2,5 % des jährlichen Vergütungssatzes, mindestens aber 10,- €. Die Zahlung des Säumnisbetrages lässt den Anspruch auf Übersendung der Musikfolgen unberührt.
  7. Die Vergütungssätze WR-G gelten für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Gottesdiensten, Kasualien oder gottesdienstähnlichen Veranstaltungen der Kirchen/Religionsgemeinschaften und für die zeitgleiche oder zeitversetzte Sendung (Livestreaming) und die öffentliche Zugänglichmachung (Streaming) von Gottesdiensten im Internet sowie je nach vorderseitiger Vereinbarung für das Recht der Wiedergabe durch Tonträger („GVL“).
  8. Die VG Musikedition weist den Vertragspartner darauf hin, dass zur Verwendung von Musikwerken auch die Einwilligung anderer Berechtigter erforderlich sein kann. Grundsätzlich nicht übertragen ist das sog. „Große Recht“, d.h. die bühnenmäßige Aufführung eines Werkes. Ebenfalls nicht Bestandteil dieser Vereinbarung sind die Nutzungsrechte an Werken und Ausgaben, die gem. §§ 70/71 UrhG geschützt sind.
  9. Die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte sind nicht auf Dritte übertragbar und gelten nicht für Nutzungen, die räumlich, zeitlich, inhaltlich anderer Art sind als in diesem Vertrag geregelt. Für solche außervertraglichen Nutzungen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
  10. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, dem jeweils anderen Vertragspartner jede Änderung der persönlichen Verhältnisse (z.B. Änderung des Namens, der Anschrift, der rechtsgeschäftlichen Vertretung) unverzüglich mitzuteilen.
  11. Abweichende Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie von der VG Musikedition schriftlich bestätigt werden.



    Nach Beantragung des Lizenzvertrages wird dem Vertragspartner (Lizenznehmer) ein Vertragsexemplar inkl. der Allgemeinen Lizenzbedingungen auf elektronischem Weg an die angegebene E-Mail-Adresse übermittelt (zur Speicherung beim Vertragspartner in wiedergabefähiger Form).

  1. Der Vertragstext und die im Rahmen des Vertragsabschlusses erhobenen personenbezogenen Daten werden von der VG Musikedition zu Zwecken, die der Erfüllung des Vertrages dienen, gespeichert. Mit Vertragsabschluss willigt der Vertragspartner (Lizenznehmer) in die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung des Vertrages ein, insbesondere zu Zwecken der Kommunikation und Rechnungsstellung. Soweit die VG Musikedition für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten eine Einwilligung vom Vertragspartner einholt, dient Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO als Rechtsgrundlage. Geht es um die Vertragserfüllung zwischen dem Vertragspartner und der VG Musikedition, ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO Rechtsgrundlage (dies gilt auch für Verarbeitungsvorgänge, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind). Falls die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, geschieht dies auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO. Im Übrigen wird auf unsere Datenschutzerklärung hingewiesen. (https://www.vg-musikedition.de/datenschutz)
  2. Der Vertragsabschluss und die Durchführung des Vertrages erfolgen in deutscher Sprache.