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Sammlungen für den religiösen Gebrauch | Unterrichts- und Lehrmedien

§ 46 UrhG und § 60b UrhG sind sog. gesetzliche Schrankenregelungen, nach denen die Nutzung eines Werkes erlaubnisfrei, aber nicht vergütungsfrei, ist.

Die beiden Schrankenregelungen ermöglichen es den Herstellern von Sammlungen für den religiösen Gebrauch bzw. von Unterrichts- und Lehrmedien, Werke der Musik von geringem Umfang (Lieder, Liedtexte, Noten) oder Teile von Musikwerken, die bereits veröffentlicht sind, ohne besondere Genehmigung, aber gegen Zahlung einer Vergütung, zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.