Sammlungen für den religiösen Gebrauch
§ 46 UrhG ermöglicht es Herstellern von Sammlungen für den religiösen Gebrauch Werke der Musik von geringem Umfang (Lieder, Liedtexte, Noten) oder Teile von Musikwerken, die bereits veröffentlicht sind, ohne besondere Genehmigung, aber gegen Zahlung einer Vergütung, zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.
Voraussetzung für die Anwendung des § 46 UrhG ist, dass die Sammlung Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und ausschließlich für den religiösen Gebrauch bestimmt ist. Sammlungen im Sinne von § 46 UrhG können neben gedruckten Büchern auch E-Books, Apps, DVDs, Sammlungen auf USB-Stick oder unter bestimmten Bedingungen auch Veröffentlichungen im Intra- oder Internet sein.
Bearbeitungen müssen grundsätzlich bei den Rechteinhabern direkt angefragt bzw. genehmigt werden und können nicht im Rahmen von § 46 UrhG lizenziert werden.
Sofern Urheber oder Verlage Mitglied der VG Musikedition sind, ist eine Lizenzierung durch diese direkt nicht möglich und somit grundsätzlich unwirksam.