Unterrichts- und Lehrmedien
§ 60b UrhG ermöglicht es Herstellern von Unterrichts- und Lehrmedien Lied- und Songtexte, die bereits veröffentlicht sind, ohne besondere Genehmigung, aber gegen Zahlung einer Vergütung, zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.
Unterrichts- und Lehrmedien nach § 60b UrhG sind Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht-kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind. Bildungseinrichtungen im Sinne von § 60b UrhG sind z.B. Schulen, Hochschulen, Kindergärten sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder Aus- und Weiterbildung.
Gemäß § 60h UrhG kann die Vergütung für Übernahmen im Rahmen von § 60b UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft, hier der VG Musikedition, geltend gemacht werden. Eine Lizenzierung mit den Rechteinhabern direkt ist daher nicht möglich und somit unwirksam.
Um den Herstellern von Unterrichts- und Lehrmedien eine einheitliche und verwaltungseinfache Lizenzierung von Musikwerken (bestehend aus Lied-/Songtext und Noten) bei der Aufnahme in Schulbücher zu ermöglichen, wurde die VG Musikedition zudem von ihren Mitgliedern mit der Wahrnehmung der Nutzungsrechte an grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik (Noten) beauftragt, sofern die Nutzung im Rahmen und im Umfang von § 60b UrhG erfolgt.
Sammlungen im Sinne von § 60b UrhG können neben gedruckten Büchern z.B. auch E-Books, Bücher mit zugehörendem Online-Code, Lehrermaterialien, DVDs, Sammlungen auf USB-Stick oder unter bestimmten Bedingungen auch Kopiervorlagen sein.
Nicht unter das Privileg des § 60b UrhG fallen:
- Sammlungen für den Musikunterricht an Musikschulen
- Sammlungen zum Selbstunterricht
- Instrumentalschulen
Bearbeitungen bedürfen der Genehmigung des Rechteinhabers und fallen damit ebenfalls nicht unter das Privileg des § 60b UrhG.