Zwischen der VG MUSIKEDITION - Verwertungsgesellschaft - Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung, Friedrich-Ebert-Straße 104, 34119 Kassel, hier vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Christian Krauß
- nachstehend als VG bezeichnet -
wird folgender urheberrechtlicher Lizenzvertrag (inkl. Allgemeine Bedingungen) geschlossen:- Die VG räumt - im Rahmen der ihr von ihren Mitgliedern übertragenen Rechte - dem Vertragspartner das Recht ein, grafische Vervielfältigungsstücke von Werken und Ausgaben der Musik (Noten/Liedtexten) gem. Ziffer 5 der Allgemeinen Bedingungen anzufertigen.
- Die jährliche Pauschalvergütung (Tarif F-MuP) für die unter Ziffer 1 genannte Rechteübertragung richtet sich nach der durchschnittlichen Anzahl der Schüler im Unterrichtsjahr.
Jährliche Pauschalvergütung (Tarif F-MuP):
| Kategorie | Anzahl Schüler | Jährliche Pauschalvergütung (netto) |
---|
| A | 1-5 | 97,90 € |
| B | 6-10 | 195,80 € |
| C | 11-15 | 293,70 € |
| D | 16-20 | 391,60 € |
| E | 21-25 | 489,50 € |
| F | 26-30 | 587,40 € |
| G | 31-35 | 685,30 € |
| H | 36-40 | 783,20 € |
| I | 41-45 | 881,10 € |
| J | 46-50 | 979,00 € |
Die Beträge verstehen sich zzgl. der gesetzlichen USt. in der jeweils aktuellen Höhe.
Gesamtvertragsnachlass:
Es besteht Zugehörigkeit zu dem Verband:
Vertragsbeginn:
Die jährliche Pauschalvergütung ist fällig zum 30.05. eines Jahres. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die VG.
- Dieser Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann schriftlich, mit einer Frist von drei Monaten, zum 31.08. eines Jahres gekündigt wurde.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kassel.
- Die Zahlung der Vergütung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob andere Berechtigte dem Vertragspartner die zur Herstellung von Vervielfältigungen etwa notwendige Einwilligung erteilen. Die VG weist den Vertragspartner darauf hin, dass zur Herstellung von Vervielfältigungen eine solche Einwilligung anderer Berechtigter erforderlich sein kann. Es bestehen keinerlei Regressansprüche des Vertragspartners an die VG, falls eine derartige Einwilligung nicht erteilt wird.
- Mit diesem Vertrag werden, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung, grafische Vervielfältigungsrechte gemäß Ziffer 5 übertragen.
- Der Vertrag endet nicht durch Einstellung der mit diesem Vertrag geregelten Nutzungen. Die vereinbarte Pauschalvergütung ist auch dann zu zahlen, wenn von den vertraglichen eingeräumten Nutzungsrechten nicht oder nur teilweise Gebrauch gemacht wird.
- Ist der Vertragspartner Mitglied in einem Verband, mit dem ein Gesamtvertrag besteht, erhält er den in dem Gesamtvertrag vereinbarten Nachlass auf die jährliche Pauschalvergütung. Dieser Nachlass gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft in dem Verband sowie für die Laufzeit des Gesamtvertrages. Die VG ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft oder des Ablaufs des Gesamtvertrages die jährliche Pauschalvergütung nach dem veröffentlichten Tarif zu berechnen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Austritt aus einem Verband unverzüglich der VG mitzuteilen.
a) Die VG überträgt dem Vertragspartner das Vervielfältigungsrecht grafischer Aufzeichnungen (§ 16 Abs. 1 UrhG) von kleinen Werken (max. 5 Min. Spieldauer) und von Teilen von Werken und/oder Ausgaben der Musik (max. 20% des gesamten Werkes und/oder der gesamten Ausgabe).
b) Die Vervielfältigung umfasst auch die digitale Vervielfältigung und Speicherung im Umfang dieser Allgemeinen Bedingungen.
c) Die Vervielfältigungsstücke (Digitalisate) dürfen ausschließlich von dem Musikpädagogen angefertigt werden.
d) Die Nutzung der Vervielfältigungen darf ausschließlich durch die Schüler des Musikpädagogen zu deren alleinigen Gebrauch erfolgen. Die Weitergabe der Vervielfältigungen darf ausschließlich unentgeltlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgen.
e) Vervielfältigungen müssen von einer Originalausgabe erstellt werden.
f) Nicht übertragen werden die Rechte der grafischen Vervielfältigung vollständiger Ausgaben, der grafischen Vervielfältigung von geliehenen oder gemieteten Ausgaben oder Teilen davon, sowie die Rechte der unkörperlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung.- Die vorgenannten Rechtseinräumungen umfassen auch die Rechte von Außenstehenden i. S. v. § 7a VGG und nach Maßgabe der §§ 51, 51a VGG unter der Voraussetzung und der Bedingung, dass ein Außenstehender der Rechteeinräumung nicht widersprochen hat. Über vorliegende und zukünftig eingehende Widersprüche informiert die VG aktuell auf Ihrer Internetseite. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sich über eingegangene Widersprüche und damit den Wegfall der entsprechenden Nutzungsrechte zu informieren und entsprechende Nutzungen jedweder Art unverzüglich nach Bekanntgabe der Widersprüche zu beenden. Der Vertragspartner stellt die VG für den Fall der nicht umgehenden Beendigung entsprechender Nutzungen von allen Ansprüchen außenstehender Rechteinhaber frei. Die erweiterte Rechtseinräumung gilt ausschließlich für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland.
- Die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte sind nicht auf Dritte übertragbar und gelten nicht für Nutzungen, die räumlich, zeitlich, inhaltlich anderer Art sind als in diesem Vertrag geregelt. Für solche außervertraglichen Nutzungen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
- Die durchschnittliche Anzahl der Schüler im Unterrichtsjahr gem. Ziffer 2 ist mit Vertragsabschluss anzugeben bzw. in den Folgejahren - bei Veränderungen - unaufgefordert jeweils zum 01. Oktober mitzuteilen. Änderungen der durchschnittlichen Anzahl der Schüler (ausgenommen Ferienmonate), die Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung haben, sind der VG bis zum 30. April eines Jahres ebenfalls unaufgefordert mitzuteilen.
- Beide Vertragsparteien verpflichten sich, dem jeweils anderen Vertragspartner jede Änderung der persönlichen Verhältnisse (z.B. Änderung des Namens, der Anschrift, der rechtsgeschäftlichen Vertretung) unverzüglich mitzuteilen.
- Abweichende Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie von der VG schriftlich bestätigt werden.
- Die VG verarbeitet personenbezogene Daten lediglich zur Erfüllung dieses Vertrages, insbesondere zur Kommunikation und Rechnungsstellung.
- Änderungen der Vergütung (Tarife) oder USt.-Sätze haben eine entsprechende Änderung der jährlichen Pauschalvergütung zur Folge. Tarifänderungen werden auf der Internetseite der VG Musikedition veröffentlicht. Wird die Schiedsstelle von einem Gesamtvertragspartner gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 VGG wegen des Abschlusses oder der Änderung eines Gesamtvertrages (§ 35 VGG) angerufen, so gelten die vertraglichen Zahlungen als Akontozahlungen, bis das Verfahren beendet ist.