Zwischen der VG MUSIKEDITION - Verwertungsgesellschaft - Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung, Friedrich-Ebert-Straße 104, 34119 Kassel, hier vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Christian Krauß - nachstehend als VG bezeichnet –
wird folgender urheberrechtlicher Lizenzvertrag (inkl. Allgemeine Lizenzbedingungen) geschlossen:- Die VG räumt - im Rahmen der ihr von ihren Mitgliedern übertragenen Rechte – dem Musikpädagogen das Recht ein, grafische Vervielfältigungsstücke von Werken der Musik (Noten/Liedtexten) gem. Ziffer 4 der Allg. Lizenzbedingungen anzufertigen.
- Die jährliche Pauschalvergütung für die unter Ziffer 1 genannte Rechteübertragung richtet sich nach der durchschnittlichen Anzahl der Schüler im Unterrichtsjahr.
a) Jährliche Pauschalvergütung (Tarifkategorie Tarif F-MuP):
| Kategorie | Anzahl Schüler | Jährliche Vergütung (netto) |
---|
| A | 1-5 | 95,45 € |
| B | 6-10 | 190,90 € |
| C | 11-15 | 286,35 € |
| D | 16-20 | 381,80 € |
| E | 21-25 | 477,25 € |
| F | 26-30 | 572,70 € |
| G | 31-35 | 668,15 € |
| H | 36-40 | 763,60 € |
| I | 41-45 | 859,05 € |
| J | 46-50 | 954,50 € |
Die Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
b) Gesamtvertragsnachlass:
Es besteht Zugehörigkeit zu dem Verband:
c) Vertragsbeginn:
Die jährliche Pauschalvergütung ist fällig zum 30.05. eines Jahres. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die VG.
- Dieser Vertrag läuft bis zum 31.08. eines Jahres. Er verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht bis zum 30.05. schriftlich gekündigt wurde.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kassel.
- Die Zahlung der Vergütung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob andere Berechtigte dem Musikpädagogen die zur Herstellung von Vervielfältigungen etwa notwendige Einwilligung erteilen. Die VG weist den Musikpädagogen darauf hin, dass zur Herstellung von Vervielfältigungen eine solche Einwilligung anderer Berechtigter erforderlich sein kann. Es bestehen keinerlei Regressansprüche des Musikpädagogen an die VG, falls eine derartige Einwilligung nicht erteilt wird.
- Mit diesem Vertrag werden, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung, grafische Vervielfältigungsrechte gemäß Ziffer 4 übertragen. Der Vertrag endet nicht durch Einstellung der mit diesem Vertrag geregelten Nutzungen. Die vereinbarte Vergütung ist auch dann zu bezahlen, wenn von den vertraglich eingeräumten Nutzungsrechten nicht oder nur teilweise Gebrauch gemacht wird.
- Ist der Musikpädagoge Mitglied in einem Verband, mit dem ein Gesamtvertrag besteht, erhält er den in dem Gesamtvertrag vereinbarten Nachlass auf den jährlichen Vergütungssatz. Dieser Nachlass gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft in dem Verband sowie für die Laufzeit des Gesamtvertrages. Die VG ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft oder des Ablaufs des Gesamtvertrages den jährlichen Vergütungssatz nach dem veröffentlichten Tarif zu berechnen. Der Musikpädagoge verpflichtet sich, den Austritt aus einem Verband unverzüglich der VG mitzuteilen.
a) Die VG überträgt dem Musikpädagogen das Vervielfältigungsrecht grafischer Aufzeichnungen (§ 16 Abs. 1 UrhG) von kleinen Werken (max. 5 Min. Spieldauer) und von Teilen von Werken und/oder Ausgaben der Musik (max. 20% des gesamten Werkes und/oder der gesamten Ausgabe).
b) Die Vervielfältigung umfasst auch die digitale Vervielfältigung und Speicherung im Umfang dieser Allgemeinen Lizenzbedingungen.
c) Die Vervielfältigungsstücke (Digitalisate) dürfen ausschließlich von dem Musikpädagogen angefertigt werden.
d) Die Weitergabe der Vervielfältigungen darf ausschließlich und ohne Gewinnerzielung an die Schüler des Musikpädagogen zu deren alleinigen Gebrauch (Nutzung) erfolgen.
e) Die Vervielfältigung muss von einer Originalausgabe erfolgen.
f) Nicht übertragen werden die Rechte der grafischen Vervielfältigung vollständiger Ausgaben, der grafischen Vervielfältigung von geliehenen oder gemieteten Ausgaben oder Teilen davon, sowie die Rechte der unkörperlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung.
g) Die vorgenannten Rechtseinräumungen umfassen auch die Rechte von Außenstehenden i. S. v. § 7a VGG und nach Maßgabe der §§ 51, 51a VGG unter der Voraussetzung und der Bedingung, dass ein Außenstehender der Rechteeinräumung nicht widersprochen hat. Über vorliegende und zukünftig eingehende Widersprüche informiert die VG Musikedition aktuell auf Ihrer Internetseite. Der Musikpädagoge ist verpflichtet, sich über eingegangene Widersprüche und damit den Wegfall der entsprechenden Nutzungsrechte zu informieren und entsprechende Nutzungen jedweder Art unverzüglich nach Bekanntgabe der Widersprüche zu beenden. Der Musikpädagoge stellt die VG Musikedition für den Fall der nicht umgehenden Beendigung entsprechender Nutzungen von allen Ansprüchen außenstehender Rechteinhaber frei. Die erweiterte Rechtseinräumung gilt ausschließlich für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. - Die durchschnittliche Anzahl der Schüler im Unterrichtsjahr gem. Ziffer 2 a) ist mit Vertragsabschluss anzugeben bzw. in den Folgejahren – bei Veränderungen – unaufgefordert jeweils zum 01. Oktober. Änderungen der durchschnittlichen Anzahl der Schüler (ausgenommen Ferienmonate), die Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung haben, sind der VG bis zum 30. April eines Jahres ebenfalls unaufgefordert mitzuteilen.
- Die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte sind nicht auf Dritte übertragbar und gelten nicht für Nutzungen, die räumlich, zeitlich, inhaltlich anderer Art sind als in diesem Vertrag geregelt. Für solche außervertraglichen Nutzungen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
- Beide Vertragsparteien verpflichten sich, dem jeweils anderen Vertragspartner jede Änderung der persönlichen Verhältnisse (z.B. Änderung des Namens, der Anschrift) unverzüglich mitzuteilen.
- Abweichende Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie von der VG schriftlich bestätigt werden.
- Wir verarbeiten personenbezogene Daten lediglich zur Erfüllung dieses Vertrages, insbesondere zur Kommunikation und Rechnungsstellung.
- Änderungen der Vergütung (Tarife) oder USt.-Sätze haben eine entsprechende Änderung des vereinbarten Pauschalbetrages zur Folge. Tarifänderungen werden auf der Internetseite der VG Musikedition veröffentlicht. Wird die Schiedsstelle von einem Gesamtvertragspartner gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 VGG wegen des Abschlusses oder der Änderung eines Gesamtvertrages (§ 35 VGG) angerufen, so gelten die vertraglichen Zahlungen als Akontozahlungen, bis das Verfahren beendet ist.